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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle aus der Geschäftsverbindung zwischen der MFT - Multifunktionale Trainingsgeräte GmbH (im Folgenden "MFT") und den Kunden sowie Geschäftspartnern resultierenden Lieferungen und Leistungen und damit verbundenen Auskünften und Beratungen. MFT leistet ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Somit stellt auch die fehlende ausdrückliche Zurückweisung der Geschäftsbedingungen des Bestellers keinen Verzicht von MFT auf die nachstehenden Regelungen oder eine Änderung dieser Regelung dar. Anwendung abweichender Bedingungen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Alle mündlichen und telefonischen Abmachungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote und Bestellungen Angebote von MFT sind freibleibend und unverbindlich. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von MFT in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Jede Auftragsannahme erfolgt durch Versenden unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Lieferung. Erfolgt die Gegenzeichnung durch einen Vertreter von MFT, so kann die Auftragsannahme durch schriftlichen Widerspruch von MFT binnen 4 Wochen außer Kraft gesetzt werden. 3. Lieferung Als Liefertermin gilt der vereinbarte Tag der Auslieferung bzw. Bereitstellung der Ware. Die Lieferfrist gilt dann als bewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten oder verlängerten Frist das Lager von MFT verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von MFT nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre von MFT liegen, wie insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten von MFT, sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, welche MFT die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen MFT, noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In letzterem Fall kann der Besteller von MFT die Erklärung verlangen, ob MFT vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Erklärt sich diesfalls MFT nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Erfüllungsort und Ort des Gefahrenübergangs ist der Sitz von MFT. Mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des jeweiligen Lagers von MFT geht jede Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die im Bereich des Bestellers liegen, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Kosten erfolgloser Lieferversuche und in diesem Zusammenhang stehende Lagerkosten hat der Besteller zu tragen. Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. MFT ist zu Teillieferungen berechtigt. Minderlieferungen berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt.
4. Preise und Zahlungskonditionen Für Preise und Zahlungskonditionen sind die Angaben auf der Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Zahlungen müssen diesen entsprechend geleistet werden. Bei Vereinbarungen mit offenen Lieferterminen gelten jeweils die Preise vom Tag der Auftragsbestätigung. Alle nach Datum der Auftragsbestätigung eintretenden Veränderungen einer vereinbarten Fremdwährung oder ihres Wechselkurses zum Euro treffen den Besteller und ist MFT in diesem Fall berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Preise beinhalten auch die Verpackung. Änderungen in den Gestehungskosten (Material/Lohn) berechtigen MFT auch bei angenommenen Aufträgen zu einer Preisangleichung. Die Bezahlung hat spesenfrei in bar oder mittels Banküberweisung zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Bei Bezahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum kann 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht werden.. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Bestellungen im Rückstand befindet. Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen hat der Besteller zu tragen. Dokumentäre Zahlungen sind bei Sicht fällig, die Spesen außerhalb Österreichs trägt der Besteller. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn und soweit eine Gegenforderung von MFT ausdrücklich schriftlich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist. Zahlungen sind auch bei Widerspruch des Bestellers auf die jeweils ältere Forderung von MFT anzurechnen. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen, bei Zahlungsverzug sowie Überschreitung des vereinbarten Warenkredites oder Zahlungsunfähigkeit oder -stockungen des Bestellers kann MFT von jedem Liefervertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte kann MFT zurücknehmen. Bei Verzug des Bestellers ist MFT berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank, bei Fremdwährungsschulden über dem Diskontsatz der für die Fakturenwährung zuständigen Notenbank, jedenfalls aber mindestens 12 % p.a. zu verrechnen. Alle Forderungen von MFT können unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener gutgeschriebener Wechsel oder sonstiger Vereinbarungen über Zahlungsziele sofort fällig gestellt werden, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Besteller gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder MFT Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. In diesem Fall hat MFT das Recht, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen; außerdem kann MFT in diesem Fall die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers verlangen. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche hat MFT im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat MFT diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden. MFT behält sich weiters vor, Mahnspesen und allfällige Schadenersatzforderungen und -leistungen in Rechnung zu stellen. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, MFT sämtliche Mahnspesen, insbesondere jene eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes, zu ersetzen. Sofern bei Lieferungen an einen Besteller in einem Mitgliedstaat der EU keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, hat der Käufer ohne ausdrückliches Verlangen MFT unverzüglich jene Nachweise zu erbringen, die MFT aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Umsatzsteuer, benötigt, um die Steuerfreiheit gegenüber den Finanzbehörden darzulegen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Verbringung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) oder eine persönliche Steuerbefreiung des Käufers.
5. Gewährleistung/Haftungsausschluss Bei nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferten Produkten wird MFT bei rechtzeitiger Rüge nach Wahl Ersatz leisten entweder durch Warenaustausch, Nachlieferung, Verbesserung oder Gutschrift. Darüber hinausgehende Ansprüche - wie Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere für Folgeschäden und entgangenen Gewinn - sind, soweit rechtlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat diese Einschränkung unserer Haftung an seien Kunden weiterzugeben, sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten, sodass die Geltung unserer Haftungsbeschränkung bis zum Endabnehmer gewährleistet ist. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Mängelrügen in Bezug auf die Warenmenge sind binnen 24 Stunden, in Bezug auf die Qualität spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Ankunft der Ware am Bestimmungsort zu erheben und schriftlich zu bestätigen. Bemängelte Lieferungen sind bis zu unserer Verfügung im Zustand der Anlieferung zu belassen und über unsere Aufforderung zurückzusenden, andernfalls jede Gewährleistungsverpflichtung entfällt. Handelsübliche oder geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen in Qualität, Farbe und Verarbeitung können nicht beanstandet werden. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von MFT und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers und der Besteller ist verpflichtet, MFT sämtliche, wie immer geartete Kosten, die MFT als Folge daraus erwachsen, zu ersetzen. Bei Mängeln, die erst bei Einsatz der Produkte erkennbar werden, endet die Rügefrist spätestens sechs Monate, nachdem die Produkte das Lager von MFT verlassen haben. Ab Feststellung des Mangels durch den Besteller ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von MFT auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere werden Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Der Besteller hat in solchen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangener Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen MFT und dem Besteller Eigentum von MFT. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei MFT. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Besteller bereits jetzt an MFT seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe der jeweils noch gegenüber MFT bestehenden Verbindlichkeit ab; MFT nimmt diese Abtretung an. Der Besteller verpflichtet sich, auf Verlangen seine Kunden bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung ist vom Besteller im betreffenden Kundenkonto oder sonst äußerlich zu kennzeichnen. Im Falle von Barzahlung erhält MFT anstelle des Eigentums an den Vorbehaltssachen Eigentum am Verkaufserlös. Der Besteller verpflichtet sich, einen erhaltenen Verkaufserlös gesondert zu verwahren und an MFT bei Fälligkeit der Forderungen herauszugeben sowie den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Durch Verarbeitung der Ware erwirbt der Besteller an der neuen Sache kein Eigentum, sie wird für MFT vorgenommen, ohne dass MFT daraus Verbindlichkeiten entstehen. Der Besteller erwirbt erst dann Eigentum, wenn auch alle sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber MFT erfüllt sind. Über Zwangsversteigerungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller MFT unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, alle nach dem anwendbaren Recht notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Eigentums von MFT zu veranlassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MFT berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Rücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MFT hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. MFT ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 7. Sonstiges Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen zur Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus den Lieferverträgen und Lieferungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das ordentliche, sachlich zuständige Gericht am Sitz von MFT. Die anzuliefernde Ware ist für den Einzelhandel bestimmt. Zur Entsorgung jeder Art von Verpackung besteht mit dem Altstoff Recycling Austria AG (ARA), Mariahilfer Straße 123 1062 Wien, ein Vertragsverhältnis (Lizenz Nr. MFT 13148). Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
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